(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Betreiber eines MTF die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt registrieren kann, sofern sie einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen im Zusammenhang mit dem MTF oder die Anforderungen des Absatzes 3a im Zusammenhang mit einem Segment des MTF erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
a) |
Bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen. |
b) |
Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt. |
c) |
Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden. |
d) |
Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, z. B. geprüfte Jahresberichte. |
f) |
Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet. |
g) |
Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll. |
(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das betreffende Segment des MTF wirksamen Vorschriften, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das als "KMU-Wachstumsmarkt" registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt; |
b) |
die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden; |
c) |
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF werden vom MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt. |
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 3a festgelegten Bedingungen durch die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß dieser Richtlinie durch diese Wertpapierfirma oder diesen Marktbetreiber. Unbeschadet des Absatzes 7 kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, zusätzliche Anforderungen festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines MTF die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben kann:
a) |
Die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, beantragt die Aufhebung ihrer bzw. seiner Registrierung; |
b) |
die Anforderungen der Absätze 3 oder 3a in Zusammenhang mit dem MTF oder einem ... |