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REIT-Gesetz / § 10 Börsenzulassung

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(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.

 

(2)[1] 1Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird.

Bis 09.02.2026:

(2) 1Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. 2Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.

 

(3) 1Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. 2Der Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut beantragt wird.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) vom 04.02.2026. Anzuwenden ab 10.02.2026.

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