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Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V / § 3c Berechnung der Höchstbeträge

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(1) 1Ist nach § 3b Absatz 2 Satz 3 für eine Gruppe ein Höchstbetrag festzulegen, wird zum Berechnungsstichtag gemäß § 3f Absatz 1 Satz 3 für jede der nach § 3b Absatz 2 Satz 1 und 4 zu berücksichtigenden digitalen Gesundheitsanwendungen der tatsächliche Preis je Kalendertag inklusive Umsatzsteuer in Euro (tatsächlicher Tagespreis) ermittelt. 2Der tatsächliche Tagespreis ergibt sich aus der Division des im DiGA-Verzeichnis für die DiGA-Verordnungseinheit (DiGA-VE-ID) ausgewiesenen tatsächlichen Preises inklusive Umsatzsteuer in Euro durch die für die Verordnungseinheit im DiGA-Verzeichnis angegebene Anwendungsdauer in Kalendertagen. 3Sind für eine digitale Gesundheitsanwendung im DiGA-Verzeichnis unter einer Verzeichnisnummer (DiGA-ID) mehrere Verordnungseinheiten (DiGA-VE-ID) ausgewiesen, ist der Mittelwert der sich jeweils ergebenden tatsächlichen Tagespreise zu bilden. 4Gesondert ausgewiesene Kosten für erstattungsfähige Hardware oder erstattungsfähige Dienstleistungen werden nicht berücksichtigt. 5Bei digitalen Gesundheitsanwendungen, die erstattungsfähige Hardware und/oder Dienstleistungen umfassen und für die Verordnungseinheiten (DiGA-VE-ID) mit und ohne Hardware- oder Dienstleistungsbestandteil ausgewiesen sind, werden ausschließlich Verordnungseinheiten ohne Hardware- oder Dienstleistungsbestandteil berücksichtigt. 6Ist für eine digitale Gesundheitsanwendung eine Einmalzahlung vorgesehen, gilt zur Berechnung eine Anwendungsdauer von 365 Kalendertagen. 7Sofern sich der tatsächliche Preis zwischen zwei Berechnungsstichtagen gemäß § 3f Absatz 1 Satz 3 verändert hat, wird ein entsprechend gewichteter tatsächlicher Tagespreis gebildet. 8Für digitale Gesundheitsanwendungen, die nach § 3b Absatz 2 Satz 4 auch nach Vereinbarung oder Festsetzung eines Vergütungsbetrages ein...

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