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Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V / § 3a Gemeinsame Stelle, Fachgremium, Geschäftsstelle

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(1) 1Für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen zu Höchstbetragsgruppen sowie der Berechnung von Höchstbeträgen und von Schwellenwerten bilden die Vertragsparteien unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Regelung eine gemeinsame Stelle; sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des GKV-Spitzenverbandes einerseits und der Herstellerverbände andererseits. 2In die gemeinsame Stelle entsendet jeder Herstellerverband eine Vertreterin oder einen Vertreter. 3Ein Herstellerverband kann sich durch einen anderen Herstellerverband vertreten lassen. 4Der GKV-Spitzenverband entsendet für die gemeinsame Stelle höchstens eine Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die der Anzahl der in der gemeinsamen Stelle vertretenen Herstellerverbände entspricht. 5Der GKV-Spitzenverband verfügt unabhängig von der Zahl der durch ihn entsandten Vertreterinnen und Vertreter über die gleiche Anzahl von Stimmen wie die in der gemeinsamen Stelle vertretenen Herstellerverbände.

 

(2) 1Zur Durchführung von Aufgaben bei der Berechnung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten wird von der gemeinsamen Stelle ein Fachgremium benannt. 2Dazu tritt die gemeinsame Stelle erstmals innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bildung und anschließend alle zwei Jahre jeweils am ersten Dienstag des Monats Oktober (bei einem Feiertag am nächsten Werktag) zusammen und benennt vier Vertreterinnen oder Vertreter des Fachgremiums. 3Dabei benennen die Herstellerverbände einerseits und der GKV-Spitzenverband andererseits jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Fachgremium. 4Auf Seiten der Herstellerverbände hat jeder Verband eine Stimme für die Benennung der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Herstellerverbände für das Fachgremium. 5Die Benennung der Vertretung der Herstel...

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