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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern / § 65 Bauvorlageberechtigung

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(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

 

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung ‘Architekt’ führen darf,

 

2.

in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist.

 

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner

 

1.

für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind,

 

a)

Berufsangehörige, die über inländische oder auswärtige Hochschulabschlüsse nach § 65a verfügen,

 

b)

die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks,

 

c)

die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau.

 

2.

Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie

 

3.

Berufsangehörige, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit.

 

(4) Bauvorlageberechtige nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von ...

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