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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz / § 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

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(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

 

1.

nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus

 

a)

neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt[1] [Bis 31.12.2020: 1] oder mehr als 50 Megawatt,

 

b)

modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt[2] [Bis 31.12.2020: 1] oder mehr als 50 Megawatt oder

 

c)

nachgerüsteten KWK-Anlagen,

 

2.

nach den §§ 7a bis 7c[3] [Bis 26.07.2021: 7d] und 8a[4] [Bis 13.08.2020: nach § 8a] in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

 

a)

neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[5] [Bis 31.12.2020: 1] bis einschließlich 50 Megawatt oder

 

b)

modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[6] [Bis 31.12.2020: 1 Megawatt] bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

aa)

die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb)

die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

 

(2)[7] 1Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[8] [Bis 31.12.2022: mehr als 1] bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. 2Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.

Bis 31.12.2020:

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a, 7c, 7d und[9] [Bis 13.08.2020: §] [10] 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[9] Eingefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[10] Gestrichen durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden bis 13.08.2020.

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