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Handelsgesetzbuch / § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

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(1) 1Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

 

1.

Ort und Tag der Ausstellung;

 

2.

Name und Anschrift des Absenders;

 

3.

Name und Anschrift des Frachtführers;

 

4.

Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;

 

5.

Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;

 

6.

die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

 

7.

Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

 

8.

das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

 

9.

die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

 

10.

den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;

 

11.

Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;

 

12.

eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.

2In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

 

(2) 1Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

 

(3) 1Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Fracht...

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