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Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz / § 87 Unternehmen in Privatrechtsform

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(1) 1Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des §85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich daran beteiligen, wenn

 

1.

der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt,

 

2.

durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt,

 

3.

die Gemeinde einen ihrer Beteiligung angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und dieser durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,

 

4.

eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

 

5.

die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,

 

6.

die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,

 

7.

bei einer Beteiligung der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß

 

a)

in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,

 

b)

der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens übersandt werden und

 

c)

das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 110 Abs. 5 eingeräumt wird, und

 

8.

im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die entsp...

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