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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in der kreisfreien Städten

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(1) 1Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

 

a)

Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Bibliotheken[1] [Bis 31.12.2021: Büchereien] und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;

 

b)

Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;

 

c)

die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;

 

d)

Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;

 

e)

kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;

 

f)

Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.

2Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. 3Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. 4Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.

 

(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuß.

 

(3) 1Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiese...

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