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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 41 Zuständigkeiten des Rates

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(1) 1Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:

 

a)

die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

 

b)

die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,

 

c)

die Wahl der Beigeordneten,

 

d)

die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

 

e)

die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

 

f)

den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,

 

g)

abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,

 

h)

den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,

 

i)

die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechlicher Entgelte,

 

j)

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses; sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,

 

k)

den Beschluss über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme gemäß § 105 Absatz 7,

 

l)

die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer ...

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