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Einkommensteuer-Richtlinien 2012 / R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

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Feststellung der Tierbestände

 

(1) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:

 

1.

Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:

Alpakas: 0,08 VE
   
Damtiere:  
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
   
Geflügel:  
Legehennen (einschließlich einer normalen  
Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
   
Kaninchen:  
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
   
Lamas: 0,10 VE
   
Pferde:  
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,70 VE
Pferde drei Jahre und älter 1,10 VE
   
Rindvieh:  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,00 VE
Zuchtbull...

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