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Deutsche Bahn Gründungsgesetz / § 10 Eröffnungsbilanz

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(1) 1Die Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister zu erstellen. 2Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

 

(2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren gemäß§ 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungszeitpunkt aufgestellt werden; in diesem Fall sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen übergehenden Vermögensgegenstände mit ihren Werten oder Beträgen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

 

(3) 1Für die Bewertung des Grund und Bodens gelten die §§ 7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, entsprechend. 2Für die übrigen Vermögensgegenstände dürfen die Buchwerte unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt werden. 3Auf die Ansätze der Buchwerte ist § 36 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Für Vermögensgegenstände, die von der Deutschen Reichsbahn übergegangen sind, gilt § 36 des D-Markbilanzgesetzes auch für die Eröffnungsbilanz. 5§ 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind.

 

(4) 1Die auf Grund des § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergangenen Liegenschaften sind, soweit ihre Erfassung und Bewertung wegen der besonderen Verhältnisse im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz...

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