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Bundesrechtsanwaltsordnung / § 143 Berufung

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(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

 

(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer[1] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwalts] verkündet worden, so beginnt für dieses[2] [Bis 31.07.2022: diesen] die Frist mit der Zustellung.

 

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

 

(4)[3] Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Bis 31.07.2022:

(4) 1Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Neuregelung d...

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