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Bundesbesoldungsgesetz / § 27 Bemessung des Grundgehaltes

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(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

 

(2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

 

1.

die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

 

2.

den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

 

3.

die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

 

(3) 1Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

 

(4) 1Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. 2Die Feststellu...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bemessung des Grundgehalts. Verbot der Altersdiskriminierung. Revisionszulassung  Normenkette BBesG § 27 aF, § 28 aF; EGRL 78/2000 Art. 1, 2 Abs. 1-2, Art. 3 Abs. 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BBesG ...

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