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Beihilfeverordnung Bayern / § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

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(1) 1Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn

 

1.

sie dem Grunde nach medizinisch notwendig,

 

2.

sie der Höhe nach angemessen sind und

 

3.

die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

2Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der

 

1.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),

 

2.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ),

 

3.

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

3Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. 4Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ sowie § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 3 beihilfefähig. 5Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig. 6Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle.

 

(1a) (weggefallen)

 

(2) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für Angehörige diese berücksichtigungsfähig sind. 2Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

 

(3) 1Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen bewertet werden. 2Die Dienstherren - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) - können hierzu mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und ...

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