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Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen

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Nr. 1

Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichgestellt.

Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.

Nr. 2

Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten:

a) Gartenbau

b) Landbau

c) Weinbau

d) ländliche Hauswirtschaft

mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.:

ln der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete

Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder

in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete

Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.

mit den Untergebieten, z.B. in der Betriebswirtschaft:

Arbeitswirtschaft, Betriebsrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.

Nr. 3

Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiter von Pflanzenbeschaustellen.

Nr. 4

Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus:

a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;

b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;

c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von ...

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