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Freiwilliger Bildungsurlaub

Britta Schwalm
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Kurzbeschreibung

Diese Arbeitshilfe enthält eine Musterklausel zur Gewährung von freiwilligem Bildungsurlaub sowie ein Schreiben, das die Beschäftigten über ihren Bildungsurlaub informiert.

  • Musterklausel zur Gewährung von freiwilligem Bildungsurlaub
  • Mustervorlage zur Information über freiwilligen Bildungsurlaub

Vorbemerkung

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten freiwilligen Bildungsurlaub gewähren, d. h. bezahlter Urlaub zur Weiterbildung, der über den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub hinaus geht. In der Regel beläuft sich der gesetzliche Anspruch auf 5 Tage pro Jahr; in Bayern und Sachsen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub.

Empfehlenswert für Arbeitgeber ist es, eine generelle Regelung einzuführen, um Diskriminierungen vorzubeugen und folgende Fragen grundsätzlich zu regeln:

  1. Anzahl der Tage des freiwilligen Bildungsurlaubs pro Jahr (oder in einem anderen Zeitraum)
  2. Entgeltfortzahlung
  3. Anrechnung auf den vertraglichen Mehranspruch auf Erholungsurlaub
  4. Bildungsinhalte als Voraussetzung
  5. Weitere Voraussetzungen wie Betriebszugehörigkeit, Antragsfrist etc.

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Musterklausel zur Gewährung von freiwilligem Bildungsurlaub

  • Musterdokument öffnen
1.

Alternativ

Variante 1: Zusätzlicher freiwilliger Bildungsurlaub bei bestehendem gesetzlichem Bildungsurlaub

Arbeitnehmer können zusätzlich zum gesetzlichen Bildungsurlaub pro Kalenderjahr bis zu .......... Tage Bildungsurlaub für .........................[1] beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer mindestens ............... ununterbrochen beim...

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Bildungsurlaub / 18 Freiwilliger Bildungsurlaub
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Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern über den Anspruch auf Bildungsurlaub hinausgehenden Bildungsurlaub bzw. in Bayern und Sachsen überhaupt Bildungsurlaub gewähren. Hierfür ist keine gesetzliche Grundlage nötig. Die Konditionen hierfür müssen ...

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