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Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.

Normenkette

§ 99 Abs. 2 FGO, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 AO

Sachverhalt

Der Kläger und seine Ehefrau (Erblasserin) setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 22.7.1991 wechselseitig zu Alleinerben ein. Die Erblasserin war zu Lebzeiten alleinige Erstbegünstigte einer von ihr errichteten Stiftung. Sie konnte jederzeit unbeschränkt über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen. Am 22.2.2007 brachte sie Wertpapiere in eine gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ein. Die Erblasserin verstarb am 25.2.2007.

Der Kläger reichte auf Veranlassung des Nachlassgerichts ein auf den 18.4.2007 datiertes Nachlassverzeichnis ein. Das Nachlassverzeichnis enthielt weder das Stiftungsvermögen noch Ansprüche aus der Lebensversicherung.

Das Nachlassgericht übersandte am 9.7.2007 dem FA die Kopie des gemeinschaftlichen Testaments sowie das vom Kläger unterschriebene Nachlassverzeichnis. Das FA ging nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten und Erbfallkosten bei einem überschlägigen Ansatz des Grundbesitzes von einem zu erfassenden Erwerb unter dem Freibetrag für Ehegatten aus, forderte aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt keine ErbSt-Erklärung an und setzte auch keine ErbSt fest.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 informierte der Kläger das FA erstmals über die Übertragung der Wertpapiere von der Erblasserin auf die gemeinsame Lebensversicherung. Er ging insoweit von einer hälftigen Schenkung...

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