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Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

Normenkette

§ 7 EU-EnergieKBG, § 69 FGO, § 168 AO

Sachverhalt

Die Antragstellerin war ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft. Für das Jahr 2022 meldete sie ausgehend von einem Steuersatz von 33 % einen EU-Energiekrisenbeitrag an. Mit ihrem Einspruch gegen die Steueranmeldung machte sie geltend, dass die Regelungen des EnergieKBG weder mit dem Unionsrecht noch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar seien. Die nach der Ablehnung des Einspruchs erhobene Klage ist beim FG anhängig. Das FG hat die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen (FG Köln; Beschluss vom 20.12.2024, 2 V 1597/24, Haufe-Index 16757817).

Entscheidung

Der BFH hat die Beschwerde des FA gegen die Gewährung der AdV als unbegründet zurückgewiesen.

Hinweis

1. Der BFH hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angemeldeten Energiekrisenbeitrags im Hinblick auf eine Verletzung des Unionsrechts. Diesbezüglich hat der BFH in seiner Entscheidung zunächst auf die Vorlagen an den EuGH von Belgien, Irland und Rumänien hingewiesen. Gegenstand dieser Vorlagen ist, ob die Verordnung (EU) 2022/1854, deren Regelungen mit dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt wurde, zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt werden konnte. Der nationale Gesetzgeber hat sich beim Erlass des Gesetzes auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG berufen. Er ordnet den EU-Energiekrisenbeitrag als Abgabe im Rahmen der Europäischen Union ein. Insofern schlagen die unionsrechtlichen Zweifel an den Voraussetzungen für den Erlass der EU-Vero...

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