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Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.

2. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 15a Abs. 1 UStG, Art. 168 EG-RL 112/2006

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudes mit einer Haupt- und einer Einliegerwohnung. Sie nutzt die Hauptwohnung zusammen mit ihrem Ehemann für private Wohnzwecke. Die Klägerin vermietete zunächst nur die Einliegerwohnung mit einem Anteil von 20 % an der Gesamtwohnfläche steuerpflichtig an ihren Ehemann zum Betrieb dessen Steuerberaterpraxis. Sie ordnete das gesamte Gebäude bei Fertigstellung ihrem Unternehmen zu, machte den vollen Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend und versteuerte die Privatnutzung der Hauptwohnung als unentgeltliche Wertabgabe.

Ab 1.1.2007 vermietete die Klägerin das gesamte Gebäude steuerpflichtig an ihren Ehemann, ohne dass es zu einer Nutzungsänderung kam. Sie beendete die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Der Ehemann der Klägerin ordnete das Nutzungsrecht an dem Gebäude insgesamt seiner Steuerberaterpraxis zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich der privat genutzten Hauptwohnung versteuerte nunmehr er eine unentgeltliche Wertabgabe. Das FA erkannte den Verzicht der Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze hinsichtlich der privat genutzten Hauptwohnung nicht an. Es ging insoweit von einer steuerfreien Vermietung mit der Folge einer Vorsteuerberichtigung aus. Einspruch und Klage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2013, 12 K 2906/10, Haufe-Index 7044006) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

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