Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. Der Vergütungsberechtigte muss diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst (z. B. mit eigenen Einrichtungen und Hilfskräften) erfüllen. Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet wird (z. B. einer nationalen oder internationalen Institution), der ihn dort zu den begünstigten Zwecken verwendet.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Nachweis über den Export des Gegenstandes in ein Drittlandsgebiet muss in der gleichen Weise geführt werden wie bei gewöhnlichen Ausfuhrlieferungen (§ 24 Abs. 2, 3 UStDV). Ebenso muss der Nachweis über die begünstigte Verwendung im Drittland erbracht werden. Welche Qualität dieser Nachweis aufweisen muss, ist aus Abschn. 4a.3. UStAE ersichtlich.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Problematik der Beleg- und Buchnachweise ist dieselbe wie bei den "normalen" Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 4 UStG). Insofern wird auf die Kommentierung zu § 6 UStG verwiesen.