Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Vgl. Abschn. 2.3. Abs. 5–7 UStAE. Nachhaltig wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von entgeltlichen Einnahmen angelegt ist. Ob dies erfüllt ist, ist in jeden Einzelfall zu prüfen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (Abschn. 2.3. Abs. 8 UStAE)! Nach Abschn. 2.3. Abs. 5 UStAE sprechen für eine Nachhaltigkeit:
- mehrjährige Tätigkeit,
- planmäßiges Handeln,
- auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,
- die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,
- Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses,
- langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis,
- Intensität des Tätigwerdens,
- Beteiligung am Markt,
- Auftreten wie ein Händler,
- Unterhalten eines Geschäftslokals,
- Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden.
Es reicht nicht, dass eines dieser Merkmale vorliegt. Vielmehr müssen die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Aspekte im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Aushilfs- und Montagefahrer, die vom Auftraggeber vorgegebene Tourenpläne abarbeiten und hierbei vom Auftraggeber gestellte Fahrzeuge und Werkzeuge benutzen, sind keine Unternehmer, selbst wenn sie die von ihm getragene Arbeitskleidung mit Firmenemblem selbst bezahlen und nur tatsächlich erledigte Aufträge berechnen (Hessisches FG vom 28.10.2004, Az: 6 K 1405/99, rkr., UStB 2005, 169).
TIPP
Zwei "Faustregeln" lassen sich festhalten: Je mehr sich eine Tätigkeit von einem "typischen" Beruf entfernt, desto intensiver wird der vorgenannte Katalog geprüft. Typisch gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten sind bereits dann nachhaltig, wenn sie sich in der Ausführung eines einzigen Auftrags erschöpfen.
In folgenden Einzelfällen aus der ...