Dr. Per-Eric Eulau
, Dietrich Weilbach
Rz. 3
Nach § 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG definiert diesen Grundstücksbegriff, indem er auf den Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Rechts zurückgreift, diesen übernimmt und modifiziert. Der Gesetzgeber hat sich hierbei bewusst nicht am bewertungsrechtlichen Begriff des Grundbesitzes, sondern am Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts orientiert. Allerdings enthält das BGB selbst keine ausdrückliche gesetzliche Definition des Grundstücksbegriffs. Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts ist zunächst der körperliche Gegenstand des Grundbuchgrundstücks, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und bezeichnet und im Grundbuch eingetragen ist. Grundstücke, die ausnahmsweise keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, sind durch Lage und Grenzen der benachbarten Grundstücke bzw. durch die eigenen tatsächlichen Grenzen bestimmt. Darüber hinaus umfasst der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff aber auch das Eigentum am Grundstück, d. h. die rechtliche Herrschaftsmacht über ein Grundstück, z. B. das Bruchteilseigentum (Miteigentum nach ideellen Bruchteilen) an einem Grundstück. Ein Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts ist auch das Wohnungs- und Teileigentum. Auch bestimmte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrechte) gelten bürgerlich-rechtlich als Grundstücke.
Auch bezüglich des Wohnungs- und Teileigentums und den grundstücksgleichen Rechten folgt das GrEStG dem bürgerlichen Recht, bei Letzteren allerdings nur hinsichtlich des Erbbaurechts.
Rz. 4
Eine Grunderwerbsteuerpflicht kann sich nur bei Erwerbsvorgängen ergeben, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Dies sind alle im Geltungsbereich des ...