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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 5 Übergang auf eine Gesamthand

Dr. Carina Koll , Dr. Robert Faltings
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1 Vorbemerkungen zu den §§ 5 und 6 GrEStG

 

Rz. 1

Die §§ 5 und 6 GrEStG ermöglichen, dass ein Grundstück eines Gesamthänders auf die Gesamthand übergeht und umgekehrt, ohne dass insoweit Grunderwerbsteuerbelastung eintritt. Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbstständige Rechtsträger. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört der Gesellschaft selbst. Das Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft ist Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Die Rechtsfähigkeit von Gesamthandsgemeinschaften im Zivilrecht ist anerkannt. Für Personenhandelsgesellschaften – OHG[1] und die KG[2] – ergibt sich dies aus § 124 HGB. Die BGB-Gesellschaft[3] ist nach der BGH-Rechtsprechung als Rechtsträgerin anerkannt gewesen. Seit dem 1.1.2024 gibt es im Zivilrecht das Gesamthandsvermögen nicht mehr. Durch § 24 GrEStG ist für die Personengesellschaften bis Ende 2026 das Gesamthandvermögen für Zwecke der Grunderwerbsteuer festgeschrieben. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die Weitergeltung über diesen Zeitpunkt hinaus diskutiert. Für die Erbengemeinschaft[4] gilt dies nicht, weil sie nicht auf kontinuierliche Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern auf die (vorübergehende) Auseinandersetzung des Vermögens gerichtet ist. Der Grundstückserwerb wird von der Steuer befreit, wenn Vermögen zwischen Gesamthänder und Gesamthand übertragen wird. Dies gilt auch, wenn sich die Zusammensetzung der Mitglieder der Erbengemeinschaft infolge Erbschaftskauf[5] ändert, weil der Erbteilskäufer Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Gesamthänder wird.

Weitere Gesamthandsgemeinschaften i. S. v. §§ 5 und 6 GrEStG sind die Partnerschaftsgesellschaft,[6] der nichtrechtsfähige Verein,[7] die EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), die allgemeine und fortgesetzte Gütergemeinschaft,[8] und die "unechte" Vorgesellschaft ein...

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