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Vergemeinschaftung: Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können ihre Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter vergemeinschaften.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 2

 

Das Problem

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verauslagt in 3 Anfechtungsklagen (Gegenstand sind jeweils Genehmigungsbeschlüsse nach § 28 Abs. 5 WEG gegenüber den Abrechnungen) die Kosten der Prozessbevollmächtigten der verklagten Wohnungseigentümer jeweils aus dem Verwaltungsvermögen. Die Kosten werden sodann im Rahmen der jeweiligen Abrechnungen auf die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des klagenden Wohnungseigentümers verteilt.
  2. Im Jahr 2016 teilt der neue Verwalter V den Wohnungseigentümern mit, er meine, der alte Verwalter B habe wegen der 3 angefochtenen Abrechnungen seine Pflichten verletzt. Die Gerichts- und Anwaltskosten hierfür beliefen sich auf 45.402,44 EUR. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin, B auf Schadensersatz zu verklagen.
  3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt daraufhin gegen B. B meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe keinen Schaden erlitten. Im Übrigen stünde einer Verurteilung entgegen, dass das Amtsgericht (AG) in den jeweiligen Verfahren davon abgesehen habe, ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
  4. Das AG weist die Klage mit der Begründung ab, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter stellten Individualansprüche der Wohnungseigentümer dar. K habe diese Ansprüche "auch nicht durch Beschluss an sich ziehen können", da ihr "dafür die Kompetenz fehle". Es fehle an der Gemeinschaftsbezogenheit der Ansprüche, da sich mittlerweile die Wohnungseigentümer geändert haben könnten. Überdies seien die Wohnungseigentümer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, nicht mehr Anspruchsinhaber.
  5. Hiergegen wendet sich K mit ihrer Berufung. Sie...

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