Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Dortmund Urteil vom 18.05.2018 - 17 S 116/17

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen 514 C 134/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2019; Aktenzeichen V ZR 153/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.013,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten gemäß der Rechnung der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.402,44 Euro festgesetzt.
  6. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war in der Zeit von 1980 bis zum 31.12.2015 zu ihrer Verwalterin bestellt. Der ehemalige Wohnungseigentümer S hatte vor dem Amtsgericht Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 jeweils Beschlussanfechtungsverfahren gegen die übrigen Eigentümer geführt. In allen 3 Verfahren wurden die von den Eigentümerversammlungen am 11.07.2014, 03.04.2014 und 23.04.2015 gefassten Beschlüsse, mit denen u.a. jeweils unterschiedliche Fassungen der von der Beklagten verfassten Jahresabrechnungen für 2012 genehmigt wurden, für ungültig erklärt und die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits den übrigen Eigentümern auferlegt.

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vorverfahren wird auf die Beiakten des Amtsgerichts Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 verwiesen.

Die in den Vorverfahren jeweils festgesetzten Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der damaligen Prozessbevollmächtigten der übrigen Miteigentümer wurden jeweils aus Mitteln der Gemeinschaft verauslagt. Die Kosten wurden im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen auf die damaligen übrigen Eigentümer mit Ausnahme des Eigentümers S verteilt, zuletzt mit der Jahresabrechnung für 2016.

Auf einer Eigentümerversammlung vom 02. April 2016 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 protokolliert:

„Die Verwaltung informierte die Eigentümergemeinschaft über mögliche, durch die Fa. I3 in dem Zeitraum 2014-2015 verursachte Vermögensschäden u.a. durch die wegen Verwaltungsfehlleistung gerichtlich für ungültig erklärten Jahresabrechnungen. Die Gerichts- und Anwaltskosten hierfür belaufen sich auf 45.386,65 Euro. Herrn I wurde schon 2015 durch den die WEG vertretenden Anwalt W empfohlen, hierzu seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einzuschalten. In einem persönlichen Gespräch zwischen Herr I und Herrn S2 erklärte Herr I, dass er dies erst veranlassen werde, wenn Ansprüche gegen ihn gestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss infolgedessen einstimmig die Inregressnahme der Fa. I3 für alle der WEG durch I3 verursachten Vermögensschäden, insbesondere die Gerichtrs- und Anwaltskosten. Weitere mögliche Vermögensschäden bestünden ggf. in der Absage an sich beschlussfähiger Versammlungen (Saalmiete), Verzugszinsen für die Anwalts- und Gerichtskosten oder etwaige Ansprüche aus Fehlverhalten bei Versicherungsabwicklungen (S). Ferner empfahl die Verwaltung Eigentümern, die ggf. ebenfalls einen Anspruch gegen die Fa. I3 aus z.B. nicht möglicher Mieterabrechnungen oder nicht erhaltener Steuervorteile mangels Abrechnung haben, diese geltend zu machen.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss einstimmig, die N GmbH zu bevollmächtigen, alle entstandenen Vermögensschäden aus Handlungen der I3 in ihrer Funktion als Verwalterin der WEG T2-Straße gegen die Fa. I – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.”

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, ihr sei durch die Pflichtverletzungen der Beklagten im Rahmen der Verwaltung ein Schaden in Höhe der für die drei Vorverfahren entstandenen Kosten von insgesamt 45.402,44 Euro entstanden. Sie ist der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegimiert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.402,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen sowie sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vor dem Amtsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Im Übrigen stünde einer Verurteilung des Beklagten entgegen, dass das Amtsgericht in den jeweiligen Verfahren davon abgesehen habe, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht erkennbar. Darüber hinaus werde die Schadenhöhe bestritten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    117
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    33
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    25
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    13
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    12
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    11
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    9
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    9
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    7
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    7
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grunddienstbarkeit / 5 Berechtigte
    4
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zum WEG-Recht
Richterhammer 2
Bild: Haufe Online Redaktion

In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile und BGH-Beschlüsse aus letzter Zeit zum WEG-Recht, etwa zu den Themen Eigentümerversammlung, Jahresabrechnung, Sonder- und Gemeinschaftseigentum und bauliche Veränderung.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


LG München I 36 S 659/22 WEG
LG München I 36 S 659/22 WEG

  Verfahrensgang AG München (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen 1294 C 10771/21 WEG)   Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 30.11.2021, Az. 1294 C 10771/21 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren