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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Dietmar Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 14a BetrVG sieht für kleinere Betriebe mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren vor. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] sind der verpflichtende (5 bis 100 Arbeitnehmer, zuvor 5 bis 50 Arbeitnehmer) und der durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber mögliche Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens (101 bis 200 Arbeitnehmer, zuvor 51 bis 100 Arbeitnehmer) ausgeweitet worden.

Aufgrund der Verfahrensvorschriften für das vereinfachte Wahlverfahren kann innerhalb sehr kurzer Zeit ein Betriebsrat gebildet werden.[2]

 

Rz. 2

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Zum Begriff "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer" siehe § 1 Rz. 49; auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer[3] sind bei der Berechnung der Schwellenwerte mitzuzählen.[4]

In größeren Betrieben von in der Regel 101 bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren ferner fakultativ. Einigen sich Arbeitgeber und Wahlvorstand auf die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens, so findet die Wahl nach Maßgabe der § 14 a BetrVG und § 36 WO BetrVG statt.[5]

 
Hinweis

Die Schwellenwerte des § 14a BetrVG sind nicht auf diejenigen der Betriebsratsgröße in § 9 BetrVG abgestimmt: Für die Bestimmung der Betriebsratsgröße ab 7 Betriebsräten zählen alle Arbeitnehmer, nicht nur wahlberechtigte. Das hat zur Folge, dass in Betrieben mit knapp unter 100 oder knapp unter 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern andere im Betrieb beschäftigte, nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einem größeren Betriebsrat (7 statt 5 bzw. 9 statt 7 Mitglieder) führen können.

Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist freiwill...

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