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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss / 6 Streitigkeiten/Ordnungswidrigkeiten

Maren Rixen, Dieter Gerhard †
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Rz. 41

Über Streitigkeiten bzgl. der Bildung eines Wirtschaftsausschusses und ob bestimmte Angelegenheiten zu dessen Zuständigkeitsbereich gehören, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Beteiligte sind somit der Unternehmer und der (Gesamt-)Betriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss ist nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats ohne eigene Entscheidungsbefugnisse und ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren folglich nicht beteiligungsfähig. Aus einer fehlerhaften Beteiligung des Wirtschaftsausschusses im arbeitsgerichtlichen Verfahren folgt auch keine verfahrensrechtliche Stellung, die ggf. Rechtsmittelbefugnisse einräumt.[1]

Erfüllt der Unternehmer die ihm obliegende Auskunftspflicht nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, so handelt er ordnungswidrig; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 121 BetrVG).

[1] BAG, Beschluss v. 26.2.2020, 7 ABR 20/18, NZA 2020, 960.

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