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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VII. Bedeutung der Feststellungsbescheide

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begriff "Folgebescheid".

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Die Feststellungen eines Grundlagenbescheids sind nach § 182 Abs. 1 AO für die Folgebescheide auch dann bindend, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Wie weit die Bindungswirkung reicht, hängt vom Inhalt des Grundlagenbescheides ab.[3] Maßgebend dafür ist der Grundlagenbescheid. Ein Einheitswertbescheid ist bindender Grundlagenbescheid nur für den Folge bescheid zum gleichen Stichtag, nicht für Wertforschreibungsbescheide zu einem späteren Stichtag.[4] Die Bindungswirkung tritt allerdings nur ein, wenn der Grundlagenbescheid wirksam ergangen ist.[5]

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Der Verwaltungsakt über die Feststellung der Höhe des Einheitswerts (Wertfeststellung) ist ein bindender Grundlagenbescheid für den Verwaltungsakt über die Aufteilung des Einheitswerts (Zurechnungsfeststellung). Im Rahmen einer Zurechnungsfeststellung kann folglich nicht geltend gemacht werden, der Einheitswert sei unzutreffend festgestellt worden.[7]

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Wird der Grundsteuer-Messbescheid als Folgebescheid angefochten und stellt sich heraus, dass der Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid noch nicht wirksam ergangen ist, muss das Klageverfahren betreffend den Folgebescheid bis zur Bekanntgabe des Grundlagenbescheides gem. § 74 FGO ausgesetzt werden.[9] Eine Klage gegen den Folgebescheid mit dem Einwand, der Grundlagenbescheid sei z.B. mangels Bekanntgabe nicht...

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