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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Gewinnrücklagen

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 1076

[Autor/Stand] Zu den Eigenkapitalposten rechnen nach § 272 Abs. 3 HGB auch die Gewinnrücklagen. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Betriebsergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören auch die aus dem Ergebnis zu bildenden gesetzlichen oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Rücklagen (vgl. z.B. § 29 Abs. 2 GmbHG, § 20 GenossenschaftsG) sowie andere – freie – Gewinnrücklagen. Im Einzelnen sind die Gewinnrücklagen nach dem handelsrechtlichen Gliederungsschema in § 266 Abs. 3 HGB (A.III.) zu unterteilen in

  • gesetzliche Rücklagen,
  • Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
  • satzungsmäßige Rücklagen und
  • andere Gewinnrücklagen.
 

Rz. 1077

[Autor/Stand] Aufgrund der Sonderregelung in § 152 Abs. 3 AktG sind in der Bilanz oder im Anhang des Jahresabschlusses einer AG jeweils gesondert anzugeben

  • die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat,
  • die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden, und
  • die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
 

Rz. 1078

[Autor/Stand] Gesetzliche Rücklagen können nur Aktiengesellschaften (§ 150 Abs. 1 AktG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 150 Abs. 1 AktG) bilden. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind solche Rücklagen nicht vorgesehen. In die gesetzlichen Rücklagen sind nach § 150 Abs. 2 AktG 5 % des um einen Verlustvortrag aus den Vorjahren geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. Übersteigen die gesetzliche Rück...

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