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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Wertanteil des Gebäudes

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 58

[Autor/Stand] Eine Komponente des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist nach § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179, 182 bis 196 BewG abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG. Dies stellt im Ergebnis den Wertanteil des Gebäudes dar.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Für den Wertanteil des Gebäudes wird zunächst das bebaute Grundstück so bewertet, als wenn die Belastung nicht bestünde. Anschließend wird von dem so ermittelten Wert der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks abgezogen. Die sich ergebende Differenz ist der Wertanteil des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Wird das bebaute Grundstück im Ertragswertverfahren bewertet, entspricht der Gebäudewertanteil dem Gebäudeertragswert.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Für die Bewertung des bebauten Grundstücks ist das Grundstück je nach Bebauung einer der bewertungsrechtlich definierten Grundstücksarten i.S.d. § 181 BewG zuzuordnen. Das maßgebende Bewertungsverfahren hängt nach § 182 BewG von der jeweiligen Grundstücksart ab. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu den §§ 181 und 182 BewG. In der Praxis dürfte die Bewertung zumeist im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 183–191 BewG) erfolgen.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Wertanteils des Gebäudes vgl. auch die Beispiele unter Rz. 186, 190 und 195.

 

Rz. 62– 68

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause/Mannek
[Autor/Stand] Autor: Krause/Mannek
[Autor/Stand] Autor: Krause/Mannek
[Autor/Stand] Autor: Krause/Mannek
[Autor/Stand] Autor: Krause/Mannek

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