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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Rechtsentwicklung

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 7

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 62 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Regelung fand sich früher in § 49 BewG 1934 i.V.m. § 30 BewDV 1935.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 62 Abs. 1 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Abs. 2 der Vorschrift kommt dort hingegen nicht zur Anwendung. Hier sieht § 142 Abs. 5 BewG zumindest für die Wanderschäferei und für Weihnachtsbaumkulturen feste Ertragswerte vor. Allerdings ist diese Vorschrift inzwischen ebenfalls obsolet geworden. Hinsichtlich der übrigen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind hingegen Einzelertragswerte nach den Grundsätzen des § 36 Abs. 2 BewG zu ermitteln (s. dazu die Kommentierung zu § 36 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[6] enthält in 163 Abs. 8 BewG eine eigenständige Regelung zur Ermittlung des Wirtschaftswertes. Dort ist das Einzelertragswertverfahren vorgeschrieben, soweit nicht auf einen für die jeweilige Region durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann (s. dazu die Kommentierung zu § 163 BewG). Nach der Entscheidung des BVerfG[7] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[8] ist diese Vorschrift seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist,

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertung...

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