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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Erfordernis von Korrekturen

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 29

[Autor/Stand] Die gesetzlich vorgesehenen Korrekturen des Ausgangswerts dienen im Wesentlichen dazu, solche ertragswirksame Vorgänge der Vergangenheit zu neutralisieren, die lediglich den Charakter der Einmaligkeit haben. Solche Vorgänge beeinflussen den künftig erzielbaren Jahresertrag nicht. Sie müssen deshalb dem Ausgangswert hinzugerechnet oder vom Ausgangswert abgezogen werden.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Daneben müssen Korrekturen stattfinden, um sicherzustellen, dass Besonderheiten bei der Gewinnermittlung, die bei der Bestimmung des künftig erzielbaren Jahresertrags einen Käufer des Unternehmens nicht ausschlaggebend sind. Dazu gehören beispielsweise steuerliche Vorschriften. Sofern z.B. in der steuerlichen Gewinnermittlung von der Möglichkeit einer erhöhten Absetzung für Ab nutzung Gebrauch gemacht werden konnte, dürfte ein Erwerber des Unternehmens von einem künftigen Jahresertrag ausgehen, der lediglich unter Berücksichtigung der normalen Absetzungen für Abnutzung berechnet wurde.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Zusätzlich sind Korrekturen zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Wirtschaftsgütern erforderlich. Dies wäre denkbar, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsgut des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bereits neben der ertragsabhängigen Bewertung mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts angesetzt wird und zusätzlich in der Gewinnermittlung Erträge desselben Wirtschaftsguts enthalten wären.

 

Rz. 32

 

Beispiel

Zum Betriebsvermögen des zu bewertenden Betriebs gehört ein Wohngrundstück, das als nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.d. § 200 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert neben dem Ertragswert anzusetzen ist. Da in der Gewinnermittlung die Mieterträge des zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnhauses enthalten sind, müssen die Mieterträge vom Ausgangswer...

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