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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Einzelheiten

Prof. Dr. Franz Dötsch
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1. Einleitung

 

Rz. 556

[Autor/Stand] Zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 BewG wird zunächst auf die Ausführungen unter Rz. 11 ff. verwiesen.

 

Rz. 557

[Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG stellen diejenigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Abzugsbeträge dar, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Diese Positionen sind auch nach dem Bewertungsrecht betriebsvermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des (bewertungsrechtlich zu erfassenden) Betriebsvermögens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 

Rz. 558

[Autor/Stand] Nach der ab 1.1.2009 geltenden, durch das ErbStRG v. 24.12.2008[4] begründeten Rechtslage besteht zwar bei bilanzierenden Steuerpflichtigen – im Ge gensatz zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 – keine grundsätzliche Bewertungsidentität zwischen den aktiven und passiven Ansätzen in der Steuerbilanz und den bewertungsrechtlichen Besitz- und Schuldposten mehr. Wohl aber existiert nach wie vor eine prinzipielle Bestandsidentität.

 

Rz. 559

[Autor/Stand] In R B 95 Abs. 2 ErbStR 2019wird in diesem Zusammenhang zutreffend Folgendes ausgeführt:

„Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) führt die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung regelmäßig zu einer Identität zwischen der Steuerbilanz auf den Bewertungsstichtag oder den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen. Der Grundsatz der Identität wird insb. durchbrochen bei

1. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG),
2. Rücklagen (§ 103 ...

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