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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Begriff und Bedeutung der Einheitswerte

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 18

[Autor/Stand] Der Begriff "Einheitswert" bezeichnet einen Wert, der für mehrere Steuern gleichmäßig als Besteuerungsgrundlage dient. Der Einheitswert ist damit ein einheitlicher Wert. Er bedeutet dagegen nicht, dass es sich um den Wert jeder wirtschaftlichen Einheit handelt. Denn es gibt viele wirtschaftliche Einheiten, für die keine Einheitswerte festgestellt werden. Seit 1998 hat die Einheitsbewertung des Grundbesitzes – sie ist allein übrig geblieben – im Wesentlichen nur noch Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei Betriebsgrundstücken für die Gewerbesteuer[2]. Dennoch wird man diese Begriffsbestimmung für die Einheitswerte so lange beibehalten können, wie mehr als ein Steuergesetz an die Einheitswerte anknüpft.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Einheitswerte sind die Werte, die für inländischen Grundbesitz, nämlich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke, sowie (bis 31.12.1997) für inländische Gewerbebetriebe und (bis 1.1.1992) inländische Mineralgewinnungsrechte festgestellt werden. Sie werden gem. § 20 BewG im Wesentlichen nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des zweiten Teils des BewG ermittelt.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Einheitsbewertung dient der Rationalisierung der Verwaltungsarbeit. Sie will vermeiden, dass für unterschiedliche Steuern jeweils eine Bewertung desselben Steuergegenstandes durchgeführt werden muss. Wenngleich es hiernach der Sinn der Einheitswerte ist, dass sie für möglichst viele Steuern Besteuerungsgrundlage sind, so bestimmt doch das jeweilige Steuergesetz, ob die Einheitswerte maßgebend oder andere Wertmaßstäbe anzuwenden sind. So schließt z.B. § 6 EStG die Anwendung der Einheitswerte für die Einkommensbesteuerung grundsätzlich aus. Entsprechendes gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer[5] u...

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