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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Überblick

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 119

[Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich

1. solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (vgl. Rz. 125 ff.), und
2. solchen, die bei Nichtzugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (vgl. Rz. 153 ff.).
 

Rz. 120

[Autor/Stand] Diese Unterscheidung ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil die beiden genannten Grundstücksgruppen unterschiedlich bewertet werden (vgl. § 99 Abs. 3 BewG und dazu Rz. 242 ff.).

Welche Betriebsgrundstücke zur ersten Gruppe gehören, beantwortet sich wie folgt:

(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach § 70 BewG i.V.m. § 68 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;[3]

(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach § 70 BewG i.V.m. § 243 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;[4]

(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu oben, Rz. 37 ff.) nach den §§ 176 ff. BewG.

Welche Betriebsgrundstücke zur zweiten Gruppe rechnen, bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften:

(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach den §§ 33 und 34 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;[5]

(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach den §§ 232 und 234 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;[6]

(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu Rz. 37 ff.) nach den §§ 158 und 160 BewG.

Im Einzelnen vgl. Rz. 125 ff. und 153 ff.

 

Rz. 121– 124

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch
[Autor/Stand] Autor: Dötsch
[3] 1 § 68 BewG aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. l und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BG...

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