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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / H. Fortschreibung der Einheitswerte

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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I. Allgemeines

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Der Gesamtwert i.S.d. § 92 BewG ist nur eine Rechnungsgröße, die allerdings die Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks bildet (vgl. Rz. 1 f. und Rz. 26–40). Eine Änderung der Einheitswerte dieser wirtschaftlichen Einheiten kann dadurch eintreten, dass sich der Gesamtwert ändert oder wegen der am Feststellungszeitpunkt noch bestehenden Dauer des Erbbaurechts ein anderer Schlüssel für die Aufteilung des Gesamtwerts, dh. ein anderer Prozentsatz für die Aufteilung nach § 92 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG maßgebend ist. Die angeführten Änderungen im Gesamtwert und im Prozentsatz für die Aufteilung des Gesamtwerts sind durch Wertfortschreibungen zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Wertfortschreibung beim Grundbesitz ist, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten sind. Nach § 92 Abs. 7 Satz 1 BewG ist die für eine Wertfortschreibung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks erforderliche Überschreitung der Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG am Gesamtwert zu messen. Die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind ohne Beachtung der Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen (§ 92 Abs. 7 letzter Satz BewG).

Nach früherer Rechtslage mussten bei Wertänderungen, die nicht auf einer Verteilung des Gesamtwerts, sondern auf einer Änderung des Gesamtwerts (Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks) beruhten, zur Fortschreibung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks die Wertfortschreibungsgrenze bei der jeweiligen wirtschaftli...

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