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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / dd) Andere Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 708

[Autor/Stand] Der von Troll beschriebene Kaskadeneffekt wird dadurch vermindert, dass seit dem 31.12.1992 ein allgemeiner Abschlag vom Vermögenswert der Gesellschaft (von zuletzt 15 %) nicht mehr vorgesehen ist. Zudem enthält R 103 Abs. 4 ErbStR 2003 (wie auch schon die entsprechenden Anweisungen in den VStR – Abschn. 83 Abs. 1 VStR 1980, Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993/1995) eine Sonderregelung für Gesellschaften, die weder eine reine Holdinggesellschaft sind noch Beteiligungen von insgesamt mehr als 75 % ihres Rohvermögens besitzen, die aber einzelne Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die mehr als die Hälfte des Vermögens dieser Beteiligungsgesellschaften umfassen. Für solche Gesellschaften wird die Bewertung in zwei Schritten vorgenommen: (1) Das aus Beteiligungen von mehr als 50 % bestehende Gesellschaftsvermögen ist nur mit dem gemeinen Wert der Beteiligungen anzusetzen. Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen, sind von dem Wert der Beteiligungen abzuziehen. (2) Zu diesem Vermögenswert ist für das übrige Betriebsvermögen der Gesellschaft der sich unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten ergebende Wert hinzuzurechnen. Dabei sind nur die Ertragsaussichten zu berücksichtigen, die auf dieses übrige Betriebsvermögen entfallen. Erträge, die auf das Beteiligungsvermögen entfallen, sowie Schuldzinsen, die mit den Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind auszusondern.

 

Rz. 709

[Autor/Stand] Für jeden Teil des Gesellschaftsvermögens ist ein Zwischenwert zu ermitteln und mit dem Nennkapital zu vergleichen. Die Summe der Zwischenwerte ergibt den gemeinen Wert. Moench[3] bezeichnet dies zu Recht als Grenze dessen, was sich ein typisierendes Schätzungsverfahren an Perfektion erlauben darf. ...

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