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ErbStR 2003 / R 103. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz

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(1) 1Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert. 2Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3Besonderen Umständen (→ R 100 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. 4Für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung der Holding-Gesellschaft (→ R 101 Abs. 1) ist der sich nach Satz 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H. zu kürzen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne von R 98 Abs. 1 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v.H. aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. 2Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.

 

(3) 1Bei Anteilen an einer Organträgergesellschaft werden die auf die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft entfallende fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Bewertung der Anteile der Organträgergesellschaft nach Absatz 1 in Form eines Abschlags vom Vermögenswert berücksichtigt, soweit sie sich nicht aufgrund einer Umlagevereinbarung bei der Organgesellschaft ausgewirkt haben. 2Die Höhe des Abschlags ist nach folgender Formel zu berechnen:

Abschlag =

3,4 x [anteilige Körperschaftsteuer (→ R 99 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c)

+ anteilige Gewerbesteuer]
Nennkapital der Organträgergesellschaft
 

(4) 1Erfüllt eine Kapitalgesellschaft mit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v.H. nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2, ist der gemeine Wert der Anteile dieser Gesellschaft wie folgt zu ermitteln:

 

1.

1Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr als 50 ...

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