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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / D. Lohnsummen (Abs. 3)

Dr. Manzur Esskandari
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I. Überblick

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Im Grundfall des § 13b Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (85 % des Betriebsvermögens steuerfrei) entfällt der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 9 ErbStG) innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme unterschreitet, § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG (Lohnsummenerfordernis). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet, § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG. Die Mindestlohnsumme muss nicht eingehalten werden, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 beträgt (§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten gilt seit dem 30.6.2016 eine Mindestlohnsumme von 250 % bzw. 300 % (§ 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG). Bei der Optionslösung tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 % eine maßgebende Lohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) bzw. 565 % (an Stelle von 300 %) (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und 5 ErbStG). In der Übersicht:

 
    Regelverschonung Optionsverschonung
Lohnsummenfrist   5 Jahre 7 Jahre
Mindestlohnsumme Bis zu 5 Beschäftigte Lohnsummenpflicht entfällt Lohnsummenpflicht entfällt
  Mehr als 5, nicht mehr als 10 Beschäftigte 25...

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