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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / D. Befreiung von der Anzeigepflicht

Winfried Hartmann
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I. Gesetzlich geregelte Befreiung von der Anzeigepflicht (Abs. 3)

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Beruht der Erwerb von Todes wegen auf einer amtlich eröffneten letztwilligen Verfügung des Erblassers[2], d.h. einem Testament oder Erbvertrag, oder wurde die Schenkung (Zweckzuwendung) förmlich beurkundet, sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 ErbStG von ihrer allgemeinen Anzeigepflicht entbunden. Dies gilt selbstverständlich, wenn die übersandten Dokumente, wie regelmäßig, bereits die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens erlauben (s. §§ 7, 8 ErbStDV).[3] Dies gilt – dem Wortlaut widersprechend – aber auch, wenn das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker aus den amtlichen Mitteilungen nach § 34 ErbStG nicht unzweifelhaft erkennbar ist; denn gerade dann muss das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt den Sachverhalt weiter aufklären, den Steuerfall ggf. sogar längere Zeit überwachen.[4]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Eine u.U. fatale Gesetzeslücke: Der Erbschaftsteueranspruch[6] kann durchaus bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) durch Verjährung erlöschen.[7] Der Schenkungsteueranspruch verjährt hingegen derart kurzfristig nur bei Beachtung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – s. auch § 31 ErbStG Rz. 10).[8] Allerdings lässt sich die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO[9] mit einer rechtzeitigen (!) Aufforderung zur Abgabe der Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung (wieder) herstellen[10], die nun frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die unterschriebene Steuererklärung abgegeben wird (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).[11] Doch ohne eine solche Aufforderung ist der Erwerber bzw. Schenker selbst dann nicht zu einer (berichtigten) Anzeige verpflichtet, wenn die amtliche Mitteilung unterblieben ist oder...

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