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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung / § 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

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(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:

 

1.

eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

 

2.

Erbscheine,

 

2a.

2a. Europäische Nachlasszeugnisse,

 

3.

Testamentsvollstreckerzeugnisse,

 

4.

Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

 

5.

Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,

 

6.

beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. 4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.

 

(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,

 

2.

das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.

 

(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:

 

1.

den Beruf und den Familienstand des Erblassers,

 

2.

den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,

 

3.

die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner ) zum Erblasser,

 

4.

die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,

 

5.

später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbe...

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