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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

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I. Überblick

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten Steuern und nicht laufend veranlagten Steuern unterschieden werden.

Fällt die Bedingung aus, d.h. steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann, so endet der Schwebezustand. In einem solchen Fall ist nach dem Ausfall der Bedingung nichts mehr zu veranlassen.

[Autor/Stand] Autor: Götz

II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstandenen Last zu berichtigen. Da die Last bis zum Eintritt der Bedingung regelmäßig nicht zu verzinsen ist, darf sie nur mit dem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Betrag abgezogen werden,[2] s. auch § 5 Rz 6. Die Berichtigung erfolgt jedoch nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das dem Eintritt der Bedingung folgt. Wenn also im Beispiel der Rz. 1 oben B sich im Jahre 2005 verheiratet und damit die aufschiebend bedingte Verpflichtung eintritt, kann A bis zum Ende des Jahres 2006 Berichtigung der Erbschaftsteuer beantragen. Die zur Wahrung der Frist bei § 5 Rz. 8 gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend.

Die Anwendung des § 6 Abs. 2 BewG ist im Bereich des ErbStG bei einer gemischten Schenkung im Zuge der Ermittlung des Verkehrswerts ...

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