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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Fiktive Zuwendungen vom Erblasser (Abs. 2)

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I. Übergang von Vermögen auf eine Stiftung (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1)

1. Zivilrecht

a) Begriff der Stiftung

 

Rz. 240

[Autor/Stand] Der Begriff Stiftung ist mehrdeutig. Denn eine Stiftung kann rechtlich selbständig sein, also juristische Person, oder rechtlich unselbständig, also Zweck vermögen. Im BGB ist ausdrücklich nur die rechtsfähige Stiftung geregelt (§§ 80 ff. BGB), in den Landesstiftungsgesetzen zumeist auch. Im Folgenden werden nicht alle Stiftungen, sondern nur die Stiftungen des privaten Rechts betrachtet.

Beiden Erscheinungsformen der Stiftung (selbständig und unselbständig) ist gemeinsam, dass der Stifter einen Zweck bestimmt, der mit dem dafür gewidmeten Vermögen auf Dauer gefördert werden soll.[2] Dauer bedeutet nicht für immer, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Deshalb gibt es durchaus auch Stiftungen auf Zeit (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB), bei denen das Stiftungsvermögen satzungsgemäß verbraucht werden kann (Verbrauchsstiftung). Als angemessen wird man einen Zeitraum ab zehn Jahren ansehen können.[3]

[Autor/Stand] Autor: Götz
[2] 1 Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung4, Rz. 552.
[3] 2 Götz in Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung4, Rz. 341, 350; Wallenhorst, DStR 2002, 984.

b) Rechtsfähige Stiftung

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Nach § 80 Abs. 1 BGB sind für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde erforderlich.

§ 81 BGB enthält Regelungen für das Stiftungsgeschäft. Danach bedarf ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks dauerhaft zu widmen. Schließlich muss die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten, die mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, den Vermögen und die Bildung des Vorstands der Stiftung enthalten muss.[2]

...

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