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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Anteile an Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 687

[Autor/Stand] Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz sind Holdinggesellschaften, Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz von mehr als 75 % sowie Organträgergesellschaften. Abzustellen ist dabei jeweils auf das Rohvermögen ohne Abzüge. Ferner gehören zu den Beteiligungsgesellschaften solche Gesellschaften, die über Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 % verfügen. Die ErbStR 2003 enthalten in R 103 und 104 sowie in den hierzu ergangenen Hinweisen entsprechende Verwaltungsanweisungen.

 

Rz. 688– 690

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek

aa) Holdinggesellschaften

 

Rz. 691

[Autor/Stand] Für Holdinggesellschaften hat der BFH durch Urteil vom 3.12.1976[2] entschieden, dass die Anteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten nur mit dem Vermögenswert anzusetzen sind (R 103 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). Die Anteile an einer Holdinggesellschaft seien für die Anteilsbewertung als wirtschaftlich identisch mit den von der Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungen anzusehen. Bei der Bewertung dieser Beteiligungen sei ihr Wert, wie es das Gesetz vorschreibe, bereits unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaften geschätzt worden, an denen die Beteiligungen bestehen. Dafür spricht auch, dass handelsrechtlich im Konzern die Gewinne von Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen phasengleich in der Bilanz der Muttergesellschaft ausgewiesen werden können.[3] Diese Faktoren dürften sich nicht nochmals auf die Bewertung der Anteile an der Holdinggesellschaft auswirken (Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts). Allerdings ist steuerrechtlich die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aufgrund einer Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000[4] in Abkehr von der bisherigen Recht...

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