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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Wertermittlung bei Wohnteil und Betriebswohnungen (Abs. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 10

[Autor/Stand] Betriebswohnungen und die Wohnung des Betriebsinhabers gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Unabhängig von dieser Einstufung erfolgt die Wertermittlung jedoch nach den für die Bewertung von Wohngrundstücken des Grundvermögens geltende Vorschriften. § 167 Abs. 1 BewG verweist hier explizit auf die Vorschriften der §§ 182 bis 196 BewG und damit das allgemeine Bewertungsverfahren für das Grundvermögen. Damit sind auch die Abschnitte 11 bis 41 des AEBewGrV[2] anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Mannek[3] zu den vorgenannten Paragrafen verwiesen.[4]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Ausgenommen ist jedoch die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 197 und 198 BewG. Dabei ist der Ausschluss des § 197 BewG, der die Wertermittlung bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die dem Zivilschutz dienen, regelt, sachlich bedingt. Derartige Gebäude oder Gebäudeteile können bereits dem Grunde nach keine Betriebswohnungen oder Wohnteile eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Ausgenommen ist allerdings auch § 198 BewG, der den Nachweis des gemeinen Wertes im Rahmen des Grundvermögens regelt. Auch dies ist sachgerecht, da über § 167 Abs. 4 BewG eine vergleichbare Regelung speziell für den Wohnteil und die Betriebswohnungen besteht.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Ein innerhalb des Wohnbereiches gelegenes häusliches Arbeitszimmer stellt unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, der innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken ein dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist.[7]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Bewertung des Wohnteiles hat nach der Systematik des Grundvermögens grundsätzlich im Vergleichswertverfahren[9] zu erfolgen. Allerdings liegen für land- und forstwirtschaftliche Wohnhäus...

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