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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Unmittelbare Nutzung (§ 7 Satz 1 GrStG)

Dr. Michael Knittel
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I. Unmittelbarkeitsgrundsatzes

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG kommt nur in Betracht, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke bzw. durch eine steuerbegünstigte Person genutzt wird. Anders als § 7 Satz 2 GrStG, der den frühestmöglichen Beginn einer Steuerbefreiung regelt, setzt § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Grundbesitz dem erforderlichen Benutzungszweck tatsächlich zugeführt ist, ihm dient und eine enge Verbundenheit zwischen diesem Grundbesitz, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck besteht.[2]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 7 Satz 1 GrStG schränkt durch die restriktive Anforderung nach einer unmittelbaren Benutzung für den jeweils steuerbegünstigten Zweck den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschriften §§ 3, 4 GrStG ein. Soweit einzelne Befreiungsvorschriften in §§ 3, 4 GrStG bereits selbst ausdrücklich an das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit anknüpfen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 4 Nr. 3 Buchst. a, § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG) hat § 7 Satz 1 GrStG zumindest klarstellende Bedeutung.[4] Die in §§ 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG bzw. § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG vorausgesetzte Rechtsträgeridentität entspricht inhaltlich der unmittelbaren Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG.[5]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Unmittelbare Benutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG setzt voraus, dass der Steuergegenstand dem Benutzungszweck auch tatsächlich zugeführt wird. Dies hat auf dem nächsten und zweckmäßigsten Weg und in enger Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck zu erfolgen.[7] Dritte als Benutzer und das Vorliegen steuerlich nicht begünstigter, selbstständiger Zwischenaufgaben sind regelmäßig als für eine Grundsteuerbefreiung schädlich anzusehen.[8] Das Tatbestandsmerkmal unmittelbar...

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