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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Steuerbefreiter Grundbesitz

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallkonstellation durchaus unterschiedliche Anwendungsgebiet ergeben.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Eindeutig ist die Anwendung des § 6 GrStG in den Fällen, in denen bewertungsrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 234 BewG vorliegt. Hier wird durch die Feststellung des Grundsteuerwertes eindeutig dokumentiert, dass der dazugehörige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.[3] Durch die Bezugnahme auf die Nutzung des Grundbesitzes ist allerdings davon auszugehen, dass die bewertungsrechtliche Einstufung hier gleichwohl nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Hier ist zu beachten, dass § 233 BewG bestimmte land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Grundvermögen einstuft, sofern sich deren Zweckbestimmung in den nächsten sieben Jahren grundlegend ändert und innerhalb dieses Zeitraumes eine Nutzung z.B. als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land- für Verkehrszwecke zu erwarten ist. Bis zur tatsächlichen Umnutzung dienen diese Flächen gleichwohl noch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass die Befreiungsvorschrift des § 6 GrStG auch in diesen Fällen noch zur Anwendung kommen kann. Die tatsächliche Nutzung geht somit der bewertungsrechtlich festgestellten Nutzung vor.[5] Die Motive, aus denen eine wenn auch nur eingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, spielen dabei keine Rolle.[6]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Hier ist allerdings zu beachten, dass die Grundvorausset...

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