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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 (Abs. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Gleichzeitig wird geregelt, dass die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte bei der Grundsteuer erst für die Hauptveranlagung maßgebend sind, die auf den 1.1.2025 durchgeführt wird.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der Bundesrat hatte sich im Gesetzgebungsverfahren gegen eine Festlegung des Hauptfeststellungszeitpunkts auf den 1.1.2022 gewandt und sich für einen früheren Hauptfeststellungszeitpunkt ausgesprochen. Danach sollte die Hauptfeststellung auf den 1.1.2021 durchgeführt werden, weil die vorbereitenden Arbeiten der Länder von diesem Zeitpunkt ausgingen. Hierfür waren insb. automationstechnische und organisatorische Gründe ausschlaggebend. Die Länder woll ten sich mit einem früheren Hauptfeststellungszeitpunkt einen längeren Zeitraum sichern, um die Aufgaben der Hauptfeststellung bewältigen zu können.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Bundesregierung und dem folgend der Bundestag ist dem Anliegen der Länder im Ergebnis nicht gefolgt. Denn nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes war eine automationsgestützte Erklärungsannahme frühestens ab dem 1.1.2022 möglich, so dass ein zeitlich früherer Hauptfeststellungszeitpunkt insoweit keinen Vorteil geboten hätte. Demgegenüber wäre der Zeitraum bis zur erstmaligen Anwendung bei der Grundsteuer länger gewesen. Das hätte den Zeitraum verlängert, in dem die Finanzverwaltung Doppelarbeiten zum alten Recht (Einheitswerte) und zum neuen Recht (Grundsteuerwerte) bewältigen muss. Mittlerweile muss durchaus bezweifelt werden,...

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