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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Differenzierung des Mietansatzes

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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I. Maßgebende Parameter

1. Rohertrag als Ausgangsgröße

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag. Bei Wohngebäuden wird dieser auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, die in Anlage 39 zum BewG, Teil I. und II., ausgewiesen werden. Dabei erfolgt eine Unterscheidung nach

  • dem Land, in dem sich das zu bewertende Grundstück befindet,
  • drei Grundstücksarten (Ein-, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück),
  • drei Wohnflächengruppen (Wohnfläche < 60m[2], 60 bis ≤ 100m[2], 100m[2] und mehr) sowie
  • fünf Baujahrgruppen (Baujahr bis 1948, 1949 bis 1978, 1979 bis 1990, 1991 bis 2000, ab 2000).
 

Rz. 14

[Autor/Stand] Zusätzlich wird die Miete nach sieben gemeindescharfen Mietniveaustufen differenziert.[3] Dazu wird je nach gemeindespezifischer Zuordnung zu einer Mietniveaustufe ein Ab- oder Zuschlag berücksichtigt. Die Mietniveaustufe berücksichtigt die Abweichung der einzelnen Gemeinde vom durchschnittlichen Mietniveau. Bei der Mietniveaustufe 3 ergibt sich wieder ein Zu- noch ein Abschlag. Das durchschnittliche Mietniveau liegt somit definitionsgemäß bei der Mietniveaustufe 3.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Dadurch hat der Gesetzgeber eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Ermittlung einer marktüblich erzielbaren Miete realisiert. Die Anwendung einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage vereinfacht in einem Massenverfahren insb. auch die Fälle, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen werden. Denn auch insoweit ist die Ermittlung einer üblichen Miete entbehrlich.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Bei Wohngrundstücken mit mehr als einer Wohnung, also beim Zweifamilienhaus und beim Mietwohngrundstück, ist jede Wohn...

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